Verfahrensordnung
 

6.3 Information durch die Sanktionskommission

1 Die Sanktionskommission publiziert die in Rechtskraft erwachsenen Sanktionsentscheide.

2 Die Entscheidungen der Sanktionskommission können zum Schutz der Funk­tionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Rechtskraft veröffentlicht werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit des Weiterzuges offen steht.

3 Die rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission werden durch diese in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht.




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