5.1 Allgemeine Grundsätze 1 Rechtsmittel sind ausschliesslich gegen die Endentscheide der Organe zulässig.  2 Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.  3 Die Sanktionskommission kann zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen.
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