Verfahrensordnung
 

5.1 Allgemeine Grundsätze

1 Rechtsmittel sind ausschliesslich gegen die Endentscheide der Organe zulässig.

2 Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.

3 Die Sanktionskommission kann zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen.




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