4.4 Entscheid 1 Der Entscheid der Sanktionskommission enthält:
- die Namen der mitwirkenden Mitglieder der Sanktionskommission;
- eine Sachverhaltsdarstellung;
- die Angabe der verletzten Vorschriften;
- eine Begründung;
- die Sanktion;
- einen Hinweis auf die Publikation des Entscheides;
- die Kostenfolgen;
- die Rechtsmittel.
 2 Entscheide sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem Mitglied oder dem Sekretär zu unterzeichnen.  3 Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.  4 Die Sanktionskommission ist bei ihrem Entscheid nicht an die Sanktionsanträge der Untersuchungsorgane gebunden.
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