Verfahrensordnung
 

4.4 Entscheid

1 Der Entscheid der Sanktionskommission enthält:

  1. die Namen der mitwirkenden Mitglieder der Sanktionskommission;
  2. eine Sachverhaltsdarstellung;
  3. die Angabe der verletzten Vorschriften;
  4. eine Begründung;
  5. die Sanktion;
  6. einen Hinweis auf die Publikation des Entscheides;
  7. die Kostenfolgen;
  8. die Rechtsmittel.

2 Entscheide sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem Mitglied oder dem Sekretär zu unterzeichnen.

3 Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

4 Die Sanktionskommission ist bei ihrem Entscheid nicht an die Sanktionsanträge der Untersuchungsorgane gebunden.




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