Verfahrensordnung
 

4 Verfahren der Sanktionskommission

4.1 Eröffnung des Verfahrens

1 Nach Eingang des Sanktionsantrages und der Akten bei der Sanktionskommission lässt der Präsident den Betroffenen Antrag und Akten zustellen, sofern dies nicht bereits durch die Untersuchungsorgane geschehen ist.

2 Der Präsident kann Frist zur weiteren Stellungnahme ansetzen, einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung einladen.

3 Die Stellungnahme der Betroffenen muss einen Antrag, dessen Begründung sowie die Beweismittel enthalten.




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