4 Verfahren der Sanktionskommission4.1 Eröffnung des Verfahrens 1 Nach Eingang des Sanktionsantrages und der Akten bei der Sanktionskommission lässt der Präsident den Betroffenen Antrag und Akten zustellen, sofern dies nicht bereits durch die Untersuchungsorgane geschehen ist.  2 Der Präsident kann Frist zur weiteren Stellungnahme ansetzen, einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung einladen.  3 Die Stellungnahme der Betroffenen muss einen Antrag, dessen Begründung sowie die Beweismittel enthalten.
|