Verfahrensordnung
 

3.4 Abschluss der Untersuchung

1 Eine Untersuchung der Organe endet mit der Einstellung des Verfahrens, einer Einigung, dem Erlass eines Sanktionsbescheides oder der Überweisung eines Sanktionsantrages an die Sanktionskommission.

2 Die Einstellung einer Untersuchung wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

3 Der Sanktionsbescheid wird den Betroffenen und der Sanktionskommission schriftlich mitgeteilt.

4 Der Sanktionsantrag der Untersuchungsorgane wird mit den dem Antrag zugrunde liegenden Akten und der Stellungnahme des Betroffenen der Sanktionskommission zugestellt. Den Betroffenen wird die Weiterleitung des Sanktionsantrages an die Sanktionskommission mitgeteilt.




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