Verfahrensordnung
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand und Organe
Gegenstand
Gegenstand
Organe
Organe
Gegenstand und Organe
Allgemeine Bestimmungen
Ausstand
Ausstand
Sprache
Sprache
Führung der Verfahren
Führung der Verfahren
Fristen
Fristenansetzung
Fristenansetzung
Fristberechnung
Fristberechnung
Fristwahrung
Fristwahrung
Fristen
Verjährung
Verjährung
Sanktionenregister
Sanktionenregister
Vernichtung der Verfahrensakten
Vernichtung der Verfahrensakten
Geheime Beratung
Geheime Beratung
Kosten
Kosten
Einigungen
Einigungen
Allgemeine Bestimmungen
Untersuchung
Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
Verfahren vor Surveillance & Enforcement
Verfahren vor Surveillance & Enforcement
Verfahren vor Listing & Enforcement
Verfahren vor Listing & Enforcement
Abschluss der Untersuchung
Abschluss der Untersuchung
Sanktionsbescheid
Sanktionsbescheid
Untersuchung
Verfahren der Sanktionskommission
Eröffnung des Verfahrens
Eröffnung des Verfahrens
Noven
Noven
Verfahren
Verfahren
Entscheid
Entscheid
Kosten
Kosten
Zusätzliche Regelungskompetenz der Sanktionskommission
Zusätzliche Regelungskompetenz der Sanktionskommission
Verfahren der Sanktionskommission
Rechtsmittel
Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane
Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane
Entscheide der Sanktionskommission
Entscheide der Sanktionskommission
Rechtsmittel
Information der Öffentlichkeit
Information durch Surveillance & Enforcement
Information durch Surveillance & Enforcement
Information durch Listing & Enforcement
Information durch Listing & Enforcement
Information durch die Sanktionskommission
Information durch die Sanktionskommission
Information der Öffentlichkeit
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
Revisionen
Revisionen
Schlussbestimmungen
2.7 Vernichtung der Verfahrensakten
Die Verfahrensakten werden vernichtet, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zehn Jahre vergangen sind.
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Verfahrensordnung
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