Verfahrensordnung
 

2.6 Sanktionenregister

1 Die SIX Exchange Regulation führt ein Register über alle in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen.

2 Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Es wird durch die Untersuchungsorgane geführt. Die Sanktionskommission und die Beschwerdeinstanz haben in den bei ihnen rechtshängigen Fällen ein Einsichtsrecht.

3 Dritten, welche über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügen, wird, wenn sie diesen Anspruch geltend machen, ein entsprechender Auszug aus dem Register zugestellt.

4 Eine Eintragung im Register wird bei der Bemessung von späteren Sanktionen nicht mehr berücksichtigt, wenn seit der Rechtskraft der früheren Sanktion drei Jahre vergangen sind. Die entsprechenden Eintragungen sind nach Ablauf dieser Zeit zu streichen.




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