2.2 Sprache 1 Das Verfahren wird nach Wahl der Betroffenen in deutscher, französischer oder englischer Sprache durchgeführt. Wird keine Wahl getroffen oder einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet das Organ, welches das Verfahren einleitet.  2 Eingaben sind in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache zugelassen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind von den Betroffenen in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen.
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