I. AusgangslageDie Ergänzung der Börsenverordnung (BEHV) um die Möglichkeit der Zulassung von nichtbeaufsichtigten ausländischen Eigenhändlern (BEHV Art. 53a, in Kraft seit 01.08.2011) und die Inkraftsetzung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 01.01.2011 erfordern zwei redaktionelle Anpassungen im Handelsreglement.
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