II. AnpassungenEinerseits wird die Ziffer 3.1 der neuen Situation angepasst und die Einschränkung, dass sich die Bewilligung nur auf ausländische Effektenhändler beziehen kann, gestrichen. Relevant ist die Bewilligung der FINMA als ausländisches Börsenmitglied, sei es als ausländischer Effektenhändler (BEHV Art. 53) oder nichtbeaufsichtigter ausländischer Eigenhändler (BEHV Art. 53a). Andererseits wird die Schiedsklausel (Ziffer 24) wegen der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung (in Kraft seit 01.01.2011) angepasst.  Die Mitteilungen des Regulatory Board sind auf Deutsch, Französisch und Englisch über Internet abrufbar: http://www.six-exchange-regulation.com/publications/communiques/regulatory_board_de.html http://www.six-exchange-regulation.com/publications/communiques/regulatory_board_fr.html http://www.six-exchange-regulation.com/publications/communiques/regulatory_board_en.html
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