Rundschreiben Nr. 2 des Regulatory Board
 

17 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)

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Entwicklungskosten sind, falls die Kriterien von IAS 38p57 erfüllt werden, zu aktivieren. Zwecks Sicherstellung der Vergleichbarkeit von in derselben Branche tätigen Unternehmen ist es für den Anleger von hoher Relevanz, dass auf die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend detailliert eingegangen wird. Der Gesamtbetrag der während der Berichtsperiode als Aufwand belasteten Forschungs- und Entwicklungskosten ist nach IAS 38p126 zudem im Anhang offenzulegen.

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Wird die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts als unbestimmt eingeschätzt (z.B. etablierte Marken im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses), so müssen die Faktoren, welche diese Einschätzung begründen, nach IAS 38p122(a) im Anhang nachvollziehbar beschrieben werden.




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