Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung
 

Anhang 1 - Beteiligungsrechte

Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung – primär kotierte Beteiligungsrechte

Ziff.

Meldepflichtiger Sachverhalt

Zeitpunkt der Meldung

Inhalt der Meldung

Form der Übermittlung an SIX Exchange
Regulation

Offizielle Mitteilung

Erläuterungen

1

Allgemeines

1.01

Änderung des Namens (Änderung der Firma)

Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange Regulation eintreffen.

  • Name alt / neu;
  • Web-Adresse alt / neu;
  • Ticker-Symbol alt / neu;
  • Valoren-Nr. und ISIN alt / neu;
  • Datum der Börsenumstellung;


Beilage:

  • Handelsregisterauszug als PDF;
  • Statuten als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online‑Formular: «Offizielle Mitteilung Namensänderung».

Ja.

Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Namensänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat.

1.02

Änderung der Adresse des Hauptsitzes

Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintragung im Handelsregister.

  • Name (Firma) Adresse, Postfach;
  • Tel. Nr., Fax Nr.;
  • E-Mail-Adresse.


Beilage:
Handelsregisterauszug als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Hauptsitz-Adressänderung».

 

Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Falls die Sitzgemeinde oder der Ort der Verwaltung ändert und falls das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vorsieht, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Adressänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat.

1.03

Änderung der Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente

Unmittelbar nach Vorfall.

  • Name (Firma), Adresse, Postfach;
  • Tel.Nr., Fax-Nr;
  • E-Mail-Adresse;
  • Korrespondenzsprache.

Per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Anlässlich der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung mussten die Emittenten eine Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente melden. Ändert diese Adresse, ist die neue Adresse zu melden.

Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung.

1.04

Änderung der Rechnungsadresse (namentlich für die Gebühren zur Aufrechterhaltung der Kotierung)

Unmittelbar nach Vorfall.

Adresse, Postfach.

Per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung.

1.05

Name des Revisionsorgans (externe Revisionsstelle)

Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister.

  • Name (Firma);
  • Sitzstaat;
  • Registernummer der zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
  • Begründung für den Wechsel (inkl. Angabe, ob das Revisionsorgan zurückgetreten ist sowie ob zurzeit des Wechsels Meinungsverschiedenheiten zwischen Emittent u. Revisionsorgan bestanden haben).


Beilage:
Handelsregisterauszug als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Revisions­organ».

 

Tritt das bisherige Revisionsorgan zurück und wird kein neues Revisionsorgan innert angemessener Frist durch das zuständige Organ ernannt, ist SIX Exchange Regulation per E-Mail meldepflichten@six-group.com vom Rücktritt des bisherigen Revisionsorgans in Kenntnis zu setzen.

Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Ernennung des neuen Revisionsorgans zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat.

1.06

Änderung des Bilanzstichtags (Abschluss des Geschäftsjahrs)

Unmittelbar nach Vorfall.

Angabe des alten und neuen Stichtags.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

   

1.07

Änderung von Ansprechpersonen:

  • Verwaltungsratspräsident;
  • Chief Executive Officer;
  • Chief Financial Officer;
  • Head of Investor Relations;
  • Kontaktperson Ad hoc-Publizität (Richtlinie Ad hoc-Publizität);
  • Kontaktperson Regelmedepflichten gemäss diesem Anhang.

Unmittelbar nach Vorfall.

  • Name, Vorname; Adresse;
  • Tel. Nr. direkt, Fax-Nr. direkt;
  • E-Mail-Adresse direkt;
  • Team E-Mail-Adresse.


Zusätzlich bei den Kontaktpersonen für Ad hoc-Publizität und Regelmeldepflichten:
Handy-Nummer.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online‑Formular:
«Meldung Ansprech­personen».

 

Um im Bedarfsfall eine rasche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, haben die Kontaktpersonen für die Ad hoc-Publizität und die Regelmeldepflichten ihre Handy-Nummer SIX Exchange Regulation mitzuteilen.

1.08

Änderung folgender Weblinks (URL):

  • Zur allgemeinen Web­seite des Emittenten;
  • zum Anmeldeformular für den E-Mail-Verteiler (Subscription zum Push-System, Richtlinie Ad hoc-Publizität);
  • zum Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen (Pull-System, Richtlinie Ad hoc-Publizität);
  • zum Unternehmenskalender;
  • zum Verzeichnis mit den Finanzberichten (Jahres- und Halbjahresbericht).

Unmittelbar nach Vorfall.

Weblink.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Definitionen:

  • «Push-System»:
    Gemäss Art. 8 Richtlinie Ad hoc-Publizität müssen Markteilnehmer sich bei einem E-Mail-Verteiler des Emittenten anmelden können, um dessen Ad hoc-Mitteilungen (Medienmitteilungen) automatisch per E-Mail zugestellt zu erhalten.
  • «Pull-System»:
    Die Emittenten sind verpflichtet, alle Ad hoc-Mitteilungen auf ihrer Webseite während 2 Jahren aufzuschalten (Art. 9 Richtlinie Ad hoc-Publizität).



Unternehmenskalender:
SIX Exchange Regulation ist der jeweils gültige Weblink zu senden, ohne Angabe der darin enthaltenen Daten (Ausnahme: Datum der GV: separate Meldepflicht; s. Ziff. 3.01 dieses Anhangs). Der Kalender ist laufend zu aktualisieren. Das Publikationsdatum der Finanzberichte ist grundsätzlich spätestens 6 Monate im Voraus explizit im Kalender aufzuführen. Steht das definitive Datum zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ist entweder die Kalenderwoche anzugeben oder es ist im Kalender das provisorische Datum mit entsprechendem Vermerk aufzuführen. Sobald die Daten feststehen, ist der Kalender entsprechend anzupassen. Findet die Bekanntgabe der Finanzzahlen und die Publikation des Finanzberichts am selben Tag statt, ist die Publikation des Berichts im Unternehmenskalender explizit zu erwähnen.

1.09

Änderung der Geschäftstätigkeit

Unmittelbar nach Vorfall.

Beschreibung der Tätigkeit.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Änderungen der Geschäftstätigkeit, die dazu führen, dass sich ein Emittent neu als Investment- oder Immobiliengesellschaft i.S. des Kotierungsreglements qualifiziert, müssen gemeldet werden (Art. 15 und 16 Richtlinie Rechnungslegung).

1.10

Meldung der Änderung der Anlagepolitik / des Entschädigungsmodells bei Investment- und Immobiliengesellschaften gemäss Art. 76 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 KR

Spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Änderungen.

Dokument mit der neuen Anlagepolitik / dem neuen Entschädigungsmodell als PDF.

Per E-Mail:
meldepflichten@six-group.com.

 

Unabhängig von der Meldung der Änderungen an SIX Exchange Regulation ist die Gesellschaft bei potentieller Kursrelevanz der Änderungen verpflichtet, gemäss den Regeln zur Ad hoc-Publizität eine Medienmitteilung zu veröffentlichen. Der Emittent hat die für die Publikation solcher Mitteilungen vorgesehenen Fristen und Modalitäten zu beachten.

Zurzeit steht Connexor Reporting für die Meldung nicht zur Verfügung.

2

Berichterstattung

2.01

Einreichung Finanzberichte:
Geschäftsbericht;
Halbjahresbericht.

Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch:

  • Geschäftsbericht:
    4 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag);
  • Halbjahresbericht:
    3 Monate nach dem Abschlussstichtag.

PDF-Dokument.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Der Emittent muss den Finanzbericht als PDF SIX Exchange Regulation einreichen. Die Zustellung eines Weblinks, der zum Finanzbericht auf der Webseite des Emittenten führt, genügt nicht.

2.02

Quartalsabschlüsse gemäss Richtlinie betr. Ausnahme zur Dauer des Bestehens des Emittenten (Track Record)

Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch 2 Monate nach dem Abschlussstichtag. Wird anstelle des 2.  oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, so sind die Einreichefristen von Ziff. 2.01 dieses Anhangs für Finanzberichte anwendbar.

Form der Einreichung:

  • Papierform;
  • wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Geschäfts- oder Halbjahresbericht eingereicht, so ist dieser als PDF einzureichen.

Die Einreichung hat per Post zu erfolgen. Wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, erfolgt die Einreichung über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Da die Quartalsberichte in Papierform einzureichen sind, kann Connexor Reporting grundsätzlich nicht verwendet werden (Art. 25 Richtlinie Track Record). Connexor Reporting kann nur in den Fällen genutzt werden, wo anstelle der Quartalsberichte die Geschäfts- und Halbjahresberichte eingereicht werden.

3

Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung (GV)

3.01

Datum der GV

Sobald festgelegt.

Datum.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

   

3.02

Emittenten mit kotierten Namenaktien:
Datum der Schliessung des Aktienregisters

Sobald festgelegt.

Datum.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

   

3.03

Einladung zur GV

Spätestens 20 Kalendertage vor der GV.

Beilage:
Traktandenliste als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten – mit Blick auf Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht – auf Kalender- statt auf Börsentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Tagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung. Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden, sofern die Mitteilung die Traktanden vollständig aufführt.

3.04

Beschlüsse der GV

Spätestens einen Börsentag nach der GV.

Beilage:
Beschlüsse gemäss Traktandenliste als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden. Folgte die GV bestimmten Anträgen des Verwaltungsrats, die in der Einladung zur GV aufgeführt waren, nicht oder nur teilweise oder wurden Beschlüsse gefasst zu Traktanden, die nicht in der Einladung zur GV aufgeführt waren, muss der Emittent in der Meldung explizit darauf hinweisen.

3.05

Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz:
Beschluss betreffend Opting Out / Opting Up (Art. 22, 32 Börsengesetz)

Innerhalb von fünf Börsentagen nach der GV.

Beschreibung der Statutenbestimmung gem. Art. 22 und 32 Börsengesetz.

Beilage:
Statuten als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

   

3.06

Emittenten mit kotierten Namenaktien und Sitz in der Schweiz: Beschluss betreffend Vinkulierungsbestimmungen (Art. 685d ff. Obligationenrecht)

Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister.

Beschreibung der Vinkulierungsbestimmungen.

Beilage:
Statuten als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online‑Formular:
«Vinkulierungsbestimm­ungen u. Stimmrechts­beschränkungen».

   

4

Dividende

4.01

Dividendenmeldung

Indikative (vorläufige) Meldung:
Spätestens 20 Kalendertage vor GV.

Definitive Meldung:

Einen Börsentag nach der GV. Die Meldung muss jedoch bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum des Ex-Dividendenhandels bei SIX Exchange Regulation eintreffen.

  • Datum Ex- Dividendenhandel (Ex-Date);
  • Datum Auszahlung der Dividende (Pay-Date);
  • Titelkategorie;
  • Valoren-Nr., ISIN;
  • Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht;
  • Coupon-Nr.;
  • allfällige weitere Modalitäten.


Zusätzlich bei Gratisaktien:

  • Angabe, ob eigene Aktien des Emittenten verwendet werden oder neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden;
  • ISIN der ausgeschütteten Beteiligungspapiere;
  • Bezugsverhältnis zwischen gehaltenen und ausgeschüttenten Beteiligungspapieren.



Zusätzlich bei Naturaldividende:

  • Gegenstand der Naturaldividende.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular:
«Offizielle Mitteilung Dividende».

Ja.

Definitionen:

  • Datum Ex-Dividendenhandel (Ex-Date):
    Börsentag, an dem der Preis des Beteiligungspapiers bei Eröffnung des Handels im Hinblick auf die Ausrichtung der Dividende nach unten angepasst wird;
  • Zahlungsdatum (Pay-Date):
    Kalendertag der Auszahlung der Dividende;
  • Record-Date:
    Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an SIX SIS AG (Service Desk: Telefon +41 [0]58 399 48 48).
  • Indikative (vorläufige) Meldung:
    Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten wegen Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht auf Kalender- statt auf Börsentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Kalendertagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung;
  • Definitive Meldung:
    Da die Meldung aus systemtechnischen Gründen bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex-Date erfolgen muss, ist es unzulässig, dass das Ex-Date auf den ersten Börsentag nach der GV festgesetzt wird.
  • Auszahlungen aus gesetzlichen Reserven:
    Für die Meldung von Auszahlungen zu Gunsten der Aktionäre aus den gesetzlichen Reserven (z.B. aus Agio) ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Dividendenmeldung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular «Offizielle Mitteilung Dividenden» benutzt werden.
  • Gratisaktien:
    Werden Gratisaktien ausgegeben, muss der Emittent u.a. melden, wie viele Titel ein Aktionär / Partizipant pro gehaltener Aktien / pro gehaltenem Partizipationsschein erhält. Möchte die Gesellschaft freiwillig zusätzliche Informationen (z.B. betreffend Fraktionen) im Rahmen der Offizielle Mitteilung bekannt geben, kann sie einen entsprechenden Eintrag unter dem Feld «Bemerkungen» machen.

5

Kapitalstruktur

5.01

Schaffung / Streichung bedingtes oder genehmigtes Kapital

Fünf Börsentage nach Eintragung / Streichung im Handelsregister.

Beilage:
Statuten als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Schaffung bzw. die Abschaffung des Kapitals zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat.

5.02

Meldung des bedingten Kapitals (ab dem Zeitpunkt der formellen Kotierung des bedingten Kapitals)

Monatlich, jeweils am ersten Börsentag des folgenden Monats (Meldung muss auch erfolgen, wenn der Bestand sich seit der letzten Meldung nicht geändert hat).

  • Titelkategorie;
  • Valoren-Nr., ISIN;
  • Verwendungszweck (gem. Statuten);
  • Laufzeit bei Options- oder Wandelanleihen;
  • Anzahl ausgegebene Titel;
  • Anzahl ausgeübte Titel;
  • Verbleibendes bedingtes Kapital.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online‑Formular: «Meldung Bedingtes Kapital».

 

Weiss der Emittent, dass während längerer Zeit keine Optionen oder Wandlungsrechte ausgeübt werden, kann er bei SIX Exchange Regulation ein schriftliches Gesuch um Befreiung von der monatlichen Meldung des bedingten Kapitals einreichen (per Post oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com; maximale Dauer der Befreiung: 1 Jahr).

Die Meldung bezieht sich nur auf das formell kotierte Kapital. Wurde nicht das gesamte bedingte Kapital formell kotiert, so darf das nicht kotierte Kapital bei der Meldung nicht mit einbezogen werden.

5.03

Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister

Fünf Börsentage nach dem Eintrag ins Handelsregister.

Beilage:
Handelsregisterauszug als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per E-Mail: meldepflichten@six-group.com.

 

Gemäss Art. 653h Obligationenrecht müssen Emittenten, die über ein bedingtes Kapital verfügen, spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Höhe des ausgegebenen Aktienkapitals beim Handelsregister anmelden. In Anlehnung an diese aktienrechtliche Bestimmung hat die Meldung grundsätzlich jährlich bis spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz hat die Meldung fünf Börsentage nach Eintrag ins Handelsregister zu erfolgen. Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins Handelsregister vor, so hat die Meldung spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

5.04

Kapitalherabsetzung (ordentliche Kapitalherabsetzung; Harmonika oder deklarative Kapitalherabsetzung)

Innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Eintrag der Kapitalherabsetzung im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Börsentag von dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange Regulation eintreffen. Zwischen der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und dem Datum der Börsenumstellung dürfen nicht mehr als zehn Börsentage liegen.

Durch Vernichtung:

  • Datum der Börsenumstellung;
  • neue Anzahl ausgegebener Aktien.



Durch Rückzahlung:

  • Zahlungsdatum; Ex‑Datum;
  • Titelkategorie;
  • Valoren-Nr., ISIN;
  • Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht;
  • Coupon-Nr.;
  • neue Anzahl ausgegebene Aktien;
  • alter / neuer Nennwert.



Harmonika u. deklarative Kapitalherabsetzung:
Je nach Ausgestaltung im konkreten Fall variiert der Inhalt der Meldung.

Beilage:

  • Handelsregisterauszug als PDF;
  • Statuten als PDF.

Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular:
«Offizielle Mitteilung Kapitalherabsetzung».

Ja.

Definitionen:

  • Harmonika:
    Kapitalschnitt durch Herabsetzung des Kapitals mit gleichzeitiger Wiedereinzahlung in derselben Höhe (Art. 732 Abs. 1 Obligationenrecht);
  • Deklarative Kapitalherabsetzung:
    Sie dient der Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 735 Obligationenrecht).



Werden im Rahmen einer Harmonika oder einer deklarativen Kapitalherabsetzung Aktien vernichtet, so ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Kapitalherabsetzung durch Vernichtung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular: «Offizielle Mitteilung Kapitalherabsetzung» benutzt werden.
Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins Handelsregister vor, so hat die Meldung fünf Börsentage nach Durchführung der Kapitalherabsetzung zu erfolgen.

6

Free Float

6.01

Bei primärkotierten Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sofern möglich, ist die Anzahl Aktien, die sich im Festbesitz im Sinne von Ziff. 2.4.1 des SPI®-Reglements befinden, zu melden. Ferner sind – soweit bekannt – Angaben zur Aktionariatsstruktur sowie Angaben dazu, auf welche Weise die Gesellschaft die Anzahl Aktien im Festbesitz feststellt, zu machen. Weiter sind Angaben betr. Feststellung der Aktionariatsstruktur durch den Emittenten zu machen.

Jeweils am letzten Handelstag der Kalendermonate Februar, Mai, August und November sowie innert fünf Tagen nach einer absoluten Veränderung von mehr als 10 % gegenüber dem letztmals gemeldeten Wert.

 

Online-Formular:
«Free Float».

 

Diese Meldung geht nicht an SIX Exchange Regulation, sondern an Stoxx Ltd. Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an indices@six-group.com.

Zurzeit steht für diese Meldung Connexor Reporting nicht zur Verfügung.




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Rundschreiben Nr. 1 [PDF]

 
 
 
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