VI. HandelseinstellungArt. 18 Zweck Eine Handelseinstellung kann bei ausserordentlichen Umständen verhängt werden, wenn andernfalls ein geordneter und fairer Ablauf des Handels nicht gewährleistet werden könnte. Art. 19 Auf Antrag des Emittenten 1 Wenn ein Emittent die Einstellung des Handels für notwendig erachtet, so hat er dies unter Angabe der Gründe so früh als möglich bei der SIX Exchange Regulation zu beantragen, spätestens jedoch 90 Minuten vor der beabsichtigten Einstellung.  2 Die SIX Exchange Regulation entscheidet nach freiem Ermessen über Gewährung und Dauer der Handelseinstellung.  3 Lehnt die SIX Exchange Regulation eine Handelseinstellung ab, so muss der Emittent die kursrelevante Tatsache spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss kommunizieren. Art. 20 Ohne Antrag des Emittenten Es liegt im Ermessen der SIX Exchange Regulation, den Handel auch ohne Antrag des Emittenten einzustellen, sofern sie dies für die Aufrechterhaltung eines geordneten Handels als notwendig erachtet.
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