III. Modalitäten der Bekanntgabe der MitteilungenArt. 5 Zeitpunkt der Bekanntgabe Eine potentiell kursrelevante Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 KR ist vom Emittenten zu veröffentlichen, sobald er von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR). Art. 6 Gebot der Gleichbehandlung Die Information der Öffentlichkeit soll gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer in gleicher Weise die Möglichkeit haben, von potentiell kursrelevanten Tatsachen Kenntnis zu nehmen. Eine selektive Information von Marktteilnehmern verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Art. 7 Verbreitung der Mitteilungen Ad hoc-Mitteilungen sind zumindest an folgende Adressaten zu verbreiten:
- SIX Exchange Regulation (90 Minuten im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert);
- mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters, Telekurs);
- mindestens zwei Schweizer Zeitungen von nationaler Bedeutung;
- jedem Interessierten auf Anfrage (nachfolgend Art. 8).
Art. 8 E-Mail-Verteiler 1 Der Emittent stellt auf seiner Webseite einen Dienst zur Verfügung, welcher es jedem Interessierten ermöglicht, über einen E-Mail-Verteiler kostenlos und zeitnah potentiell kursrelevante Tatsachen zugesandt zu erhalten (Push-System).  2 Der entsprechende Link für den Eintrag im E-Mail-Verteiler ist der SIX Exchange Regulation mitzuteilen, damit sie ihn auf ihrer Webseite bekannt geben kann. Art. 9 Webseite des Emittenten 1 Jede publizierte Ad hoc-Mitteilung ist zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Art. 7 auch auf der Webseite des Emittenten aufzuschalten und muss dort während zwei Jahren abrufbar sein (Pull-System).  2 Der entsprechende Pfad zum Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen ist der SIX Exchange Regulation mitzuteilen, damit sie ihn auf ihrer Webseite bekannt geben kann. Art. 10 Verantwortlichkeit 1 Es ist dem Emittenten freigestellt, ob er seinen Publikationspflichten selber nachkommt oder diese durch Dritte erfüllen lässt.  2 Die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflichten liegt in jedem Fall beim Emittenten. Er hat insbesondere für eine zeitgleiche Zustellung an alle Adressaten zu sorgen. Art. 11 Handelskritische Zeit Mitteilungen mit potentiell kursrelevantem Inhalt sind nach Möglichkeit 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss zu publizieren. Art. 12 Zeitgleiche Information 1 Der SIX Exchange Regulation ist die Mitteilung spätestens zeitgleich mit der Information der Öffentlichkeit zuzustellen.  2 Ist in besonderen Fällen eine Publikation während der Handelszeit oder weniger als 90 Minuten vor Beginn der Handelszeit unumgänglich, so muss die zur Veröffentlichung vorgesehene Mitteilung der SIX Exchange Regulation spätestens 90 Minuten vor der geplanten Publikation übermittelt werden. Art. 13 Rolle der SIX Exchange Regulation Die SIX Exchange Regulation verwendet die Mitteilung ausschliesslich zum Zwecke der Marktüberwachung. Art. 14 Sprachen Die Ad hoc-Mitteilung muss zumindest in einer der folgenden Sprachen abgefasst sein: Deutsch, Französisch oder Englisch.
|