I. Allgemeine BestimmungenArt. 1 Zweck In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht der Emittenten bei potentiell kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR) konkretisiert. Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in wahrer, klarer und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ihrem Tätigkeitsbereich informieren. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Diese Richtlinie findet auf alle Emittenten Anwendung, deren Effekten an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz ist.  2 Emittenten, deren Gesellschaftssitz nicht in der Schweiz ist, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn ihre Effekten an der SIX Swiss Exchange, nicht aber im Heimatstaat kotiert sind.
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