I. Allgemeine BestimmungenArt. 1 Ausgangslage Gemäss Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) legt das Regulatory Board fest, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anleger die Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten beurteilen können. International anerkannten Standards wird Rechnung getragen (Art. 8 BEHG). Zu dieser Information gehören Angaben über die Führung und Kontrolle auf oberster Unternehmensebene des Emittenten (Corporate Governance). Siehe hierzu auch:Art. 2 Zweck Die Richtlinie soll die Emittenten dazu anhalten, den Investoren bestimmte Schlüsselinformationen zur Corporate Governance in geeigneter Form zugänglich zu machen. Art. 3 Anwendungsbereich 1 Die Richtlinie findet auf alle Emittenten Anwendung, deren Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz ist.  2 Emittenten, deren Gesellschaftssitz nicht in der Schweiz ist, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn ihre Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange, nicht aber im Heimatstaat, kotiert sind.
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