II. PublizitätspflichtenArt. 4 Gegenstand der Informationen Im Anhang zu dieser Richtlinie sind die Informationen aufgeführt, die im Geschäftsbericht zu veröffentlichen sind. Art. 5 Klarheit und Wesentlichkeit Die Informationen zur Corporate Governance sollen sich auf das für die Investoren Wesentliche beschränken und dies sachgerecht und verständlich darlegen. Art. 6 Ort der Publikation Die Informationen zur Corporate Governance sind im jährlichen Geschäftsbericht in einem eigenen Kapitel zu veröffentlichen. In diesem Kapitel kann auf andere Stellen im Geschäftsbericht oder auf andere, leicht zugängliche Informationsquellen verwiesen werden. Bei Verweisen auf Webseiten ist der Suchpfad (URL) anzugeben. Art. 7 «Comply or explain» Für sämtliche Angaben zum Anhang gilt der Grundsatz «comply or explain»: Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so ist dies im Geschäftsbericht einzeln und substanziell zu begründen. Art. 8 Stichtag Massgebend für die zu publizierenden Informationen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Wesentliche Änderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Redaktionsschluss des Geschäftsberichts eintreten, sind in geeigneter Form nachzutragen.
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