C. Änderungen/Ergänzungen («Supplements»/«Addenda»)Art. 16 Gesuch und Fristen Änderungen und Ergänzungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber (inkl. Änderungen bezüglich der unter dem registrierten Emissionsprogramm vorgesehenen Effekten), welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board zwingend in Form eines Ergänzungsdokuments zum registrierten Emissionsprogramm («Supplement»/«Addendum») zur Prüfung und Genehmigung zusammen mit einem Gesuch einzureichen. Art. 17 Entscheid 1 Der Entscheid des Regulatory Board ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen ab Einreichung des Gesuchs und wird dem Emittenten schriftlich mitgeteilt.  2 Die in Frage stehenden Änderungen bzw. Ergänzungen werden erst nach erfolgter Genehmigung durch das Regulatory Board Bestandteil des Emissionsprogramms.  3 Nach erteilter Genehmigung durch das Regulatory Board muss in Bezug auf die zu kotierenden Effekten der Kotierungsprospekt nebst dem üblichen Hinweis auf das registrierte Emissionsprogramm auch den klaren Hinweis auf das Supplement/Addendum enthalten.  4 Das registrierte Emissionsprogramm muss zusammen mit dem genehmigten Supplement/Addendum auf Verlangen den Anlegern abgegeben werden. Art. 18 Ergänzungen basierend auf laufende Finanzberichterstattung und Geschäftsgang 1 Bei Aufdatierungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber betr. Finanzberichterstattungen und Geschäftsgang (z.B. Zwischenabschlüsse, Ad hoc-Meldungen) besteht lediglich eine Informationspflicht des Emittenten gegenüber dem Regulatory Board.  2 Der Emittent stellt dem Regulatory Board, sofern angepasst, das entsprechende Emissionsprogramm in elektronischer Form zur Verfügung. Es erfolgt kein Entscheid des Regulatory Board. Siehe hierzu auch:
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