I. Allgemeine BestimmungArt. 1 Gegenstand 1 Diese Richtlinie regelt die Erfordernisse, welche durch das Versprechen eines Sicherheitsgebers gemäss Art. 8 Zusatzreglement Anleihen, Art. 9 Zusatzreglement Derivate bzw. Art. 4 Zusatzreglement Exchange Traded Products zu erfüllen sind, um eine Ausnahme von den in Art. 11 und 15 KR enthaltenen Anforderungen an den Emittenten zu gewähren.  2 Diese Richtlinie ist auch auf Sicherungsversprechen anwendbar, welche zur Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen nicht erforderlich sind, aber gleichwohl aus wirtschaftlichen Überlegungen abgegeben werden.
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