Richtlinie betr. Sicherungsversprechen
 

III. Publizitätspflichten

Art. 7
Wortlaut des Sicherungsversprechens

1 Der vollständige Wortlaut des Sicherungsversprechens ist im Kotierungsprospekt aufzunehmen (Schema E, Ziff. 2.3.13; Schema F, Ziff. 3.2.13; Schema G, Ziff. 3.2.13).

2 Falls dieser keinen klaren Aufschluss über die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit der Sicherheit vermittelt, ist dieser durch eine Beschreibung im Kotierungsprospekt zu ergänzen.

3 Von der Pflicht zur Aufnahme des vollständigen Wortlauts gemäss Art. 7 Abs. 1 kann das Regulatory Board auf entsprechendes Gesuch hin entbinden, sofern dieser sehr umfangreich ist und stattdessen in den Kotierungsprospekt eine Zusammenfassung aufgenommen wird. Zusätzlich muss den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt werden, den vollen Wortlaut kostenlos bei einer schweizerischen Zahlstelle zu beziehen.

Art. 8
Staatsgarantien

1 Bei Forderungsrechten von Emittenten mit Staatsgarantie kann im Kotierungsprospekt auf die entsprechenden anwendbaren Gesetzesbestimmungen verwiesen werden.

2 Im Kotierungsprospekt sind klare Angaben über den Inhalt der Staatsgarantie zu machen. Dabei ist dem Anleger namentlich darüber Aufschluss zu erteilen, ob die Staatsgarantie auch die spezifischen Forderungsrechte sicherstellt oder nicht.

3 Der Text der Staatsgarantie ist vollständig im Kotierungsprospekt abzudrucken, falls nicht auf bestimmte Artikel eines öffentlich-rechtlichen Gesetzes, welches den genauen Umfang der Staatsgarantie enthält, verwiesen werden kann.

4 Angaben über die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat sind im Kotierungsprospekt offen zu legen.

Art. 9
Anwendbares Recht und Gerichtsstand im Kotierungsprospekt

1 Der Kotierungsprospekt hat das auf das Sicherungsversprechen anwendbare Recht und den Gerichtsstand zu bezeichnen.

2 Ist das Sicherungsversprechen ausländischem Recht unterstellt, muss im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle darauf hingewiesen werden.

Art. 10
«Keep-Well-Agreement»

1 Im Kotierungsprospekt ist deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt, und es muss im Prospekt über die Natur und die Verbindlichkeit des KWA Aufschluss gegeben werden, sollte dies nicht aus dem Wortlaut des KWA klar hervorgehen.

2 Im Kotierungsprospekt ist namentlich zu den nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:

  1. rechtliche Durchsetzbarkeit des KWA für den Emittenten;
  2. Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit des KWA für den einzelnen Anleger, namentlich, ob das KWA direkt gegenüber dem Sicherheitsgeber durchgesetzt werden kann;
  3. Abänderbarkeit des KWA durch die Vertragsparteien, insbesondere die Frage der Zustimmung Dritter (Gläubiger und/oder Vertreter der Anleger wie Federführer, Fiscal Agent, Trustee usw.);
  4. Abänderung des KWA als Event of Default;
  5. Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rechungslegung der das KWA abschliessenden Gesellschaft.




 
 
 
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