Richtlinie betr. Sicherungsversprechen
 

II. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 2
Definition

1 Als Sicherungsversprechen im Sinne von Art. 8 Zusatzreglement Anleihen, Art. 9 Zusatzreglement Derivate und Art. 4 Zusatzreglement Exchange Traded Products qualifizieren Garantien im Sinne von Art. 111 OR oder Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 496 OR. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch nach ausländischem Recht konstruierte Sicherungsversprechen zulässig. Diese Voraussetzungen sind in Art. 5, 6 und 9 geregelt.

2 Zur Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 Zusatzreglement Anleihen, Art. 9 Zusatzreglement Derivate und Art. 4 Zusatzreglement Exchange Traded Products genügt auch ein «Keep-Well-Agreement» (KWA), in welchem sich eine mit dem Emittenten im gleichen Konzern konsolidierte Gesellschaft (Sicherheitsgeber) anlässlich einer Fremdmittelaufnahme rechtlich verpflichtet, den Emittenten finanziell stets so auszustatten, dass dieser jederzeit die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen vermag. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Sicherheitsgeber selber die allgemeinen Kotierungsvoraussetzungen erfüllt. Weitere Voraussetzungen an KWA sind in Art. 10 geregelt.

Siehe hierzu auch:

Art. 3
Umfang des Sicherungsversprechens

Der Sicherheitsgeber hat grundsätzlich sämtliche Verpflichtungen des Emittenten gegenüber dem Anleger sicherzustellen.

Art. 4
Sicherungsversprechen bei Anleihen mit variablem Zinssatz

1 Bei Anleihen mit variablem Zinssatz ist der Berechnung des Maximalbetrags des Sicherungsversprechens ein marktüblicher Zinssatz zu Grunde zu legen, so dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Anleger abgedeckt sind.

2 Bestimmt sich der variable Zinsteil an anderen Kriterien (z.B. Gewinn des Emittenten), so sind für die Festlegung eines Maximalbetrags des Sicherungsversprechens ebenfalls die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verbindlichkeiten massgebend. Die Berechnung kann z.B. auf einer Proforma-Berechnung der historischen Entwicklung und der Berücksichtigung der Zukunftsaussichten basieren.

3 Falls im Sicherungsversprechen ein Maximalbetrag festgelegt wird, so muss dieser mindestens das Kapital und zwei volle Jahreszinsen abdecken. Sofern dieser Mindestbetrag nicht sämtliche Zahlungsverpflichtungen einer Anleihe abdeckt, muss dieser bis zur vollständigen Rückzahlung der Verpflichtungen aus der Anleihe Bestand haben.

Art. 5
Anwendbares Recht

1 Sicherungsversprechen müssen grundsätzlich schweizerischem Recht unterstellt sein.

2 Sicherungsversprechen unter ausländischem Recht sind unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.

3 Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin andere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen.

Art. 6
Gerichtsstand

1 Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen den Sicherheitsgeber an einem staatlichen Gericht klagen können.

2 Der Sicherheitsgeber hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf das Sicherungsversprechen anwendbar ist.

3 Von diesem Erfordernis kann bei Sicherungsversprechen von Sicherheitsgebern mit öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur (Staatsgarantien u.a.) abgewichen werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. das Landesrecht des Sicherheitsgebers schreibt zwingend einen Gerichtsstand im Inland vor; dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gesetz im formellen Sinn handeln;
  2. der Sicherheitsgeber verzichtet im Rahmen der geltenden Gesetze auf die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Immunität.




 
 
 
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