IV. Gemeinsame BestimmungenArt. 26 Ausgestaltung der Effekten Sofern die Ausgestaltung der Effekten dem Recht des Sitzstaates des Emittenten unterstellt wurde, hat der Gesuchsteller sicherzustellen, dass eine reibungslose Abwicklung des Handels an der SIX Swiss Exchange gewährleistet ist. Art. 27 IOSCO IDS SIX Exchange Regulation anerkennt grundsätzlich im Hinblick auf die Kotierung Kotierungsprospekte, welche nach Massgabe der IOSCO International Disclosure Standards for Cross Border Offerings and Initial Listings by Foreign Issuers («IDS») erstellt wurden. Siehe hierzu auch:
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