Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 26
Ausgestaltung der Effekten

Sofern die Ausgestaltung der Effekten dem Recht des Sitzstaates des Emittenten unterstellt wurde, hat der Gesuchsteller sicherzustellen, dass eine reibungslose Abwicklung des Handels an der SIX Swiss Exchange gewährleistet ist.

Art. 27
IOSCO IDS

SIX Exchange Regulation anerkennt grundsätzlich im Hinblick auf die Kotierung Kotierungsprospekte, welche nach Massgabe der IOSCO International Disclosure Standards for Cross Border Offerings and Initial Listings by Foreign Issuers («IDS») erstellt wurden.

Siehe hierzu auch:





 
 
 
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