Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

E. Übrige Datenerhebung

Art. 22
Jährliche Datenerhebung

1 SIX Exchange Regulation führt bei sekundärkotierten Emittenten jährlich eine Umfrage zur Datenerhebung durch.

2 Im Rahmen dieser Emittentenumfrage werden insbesondere die folgenden Daten aufgenommen:

  1. Name der Gesellschaft;
  2. Adresse (Gesellschaftssitz);
  3. Webseite der Gesellschaft;
  4. ISIN-Nummer;
  5. Valoren-Nummer an der SIX Swiss Exchange;
  6. Kontaktpersonen (inkl. E-Mail-Adresse) für:
    1. Regel-Meldepflichten;
    2. Ad hoc-Publizität;
    3. Zulassungsvorgänge (allfälliger Vertreter in der Schweiz);
  7. Kapitalstruktur:
    1. ausstehende Aktien;
    2. (allfällig vorhandenes) bedingtes und/oder genehmigtes Kapital;
    3. während des Jahres durchgeführte Kapitaltransaktionen;
  8. Bestätigung der Primärbörse bzgl. Anzahl der kotierten Beteiligungsrechte;
  9. Dividendenzahlungen/erwartetes Datum Ex-Handel an der Primärbörse (sofern zum Stichtag der Umfrage bekannt).

Art. 23
Sistierung des Handels

1 Die Sistierung des Handels hat grundsätzlich gleichzeitig wie an der Primärbörse zu erfolgen.

2 Der Emittent verpflichtet sich, SIX Exchange Regulation eine Sistierung des Handels an der Primärbörse sofort zu melden.

Art. 24
Offizielle Mitteilung

Bei sämtlichen gesuchspflichtigen Kapitaltransaktionen (Art. 17 Abs. 1) sowie bei der Meldung von Dividendenzahlungen gemäss Art. 22 Abs. 1 hat der Emittent sicherzustellen, dass eine «Offizielle Mitteilung» bis spätestens um 11.00 Uhr am Börsentag vor dem ersten Handelstag an zulassung@six-group.com übermittelt wird. In dringenden Fällen ist eine Voravisierung erwünscht.

Siehe hierzu auch:

Art. 25
Veröffentlichung und Weiterverbreitung von Meldungen durch die SIX Swiss Exchange

SIX Swiss Exchange kann die vom Emittenten gemeldeten Daten (mit Ausnahme von Daten im Zusammenhang mit einem Kotierungsgesuch) über das Internet oder andere geeignete Mittel veröffentlichen und verbreiten.





 
 
 
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