D. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der KotierungArt. 19 Periodische Berichterstattung 1 Der Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss ist gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Primärbörse zu erstellen und SIX Exchange Regulation einzureichen.  2 Zudem ist einmal jährlich eine Bestätigung der Primärbörse betreffend der aktuellen Anzahl der kotierten Beteiligungsrechte einzureichen. Art. 20 Ad hoc-Publizität 1 Potentiell kursrelevante Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind, sind gemäss den Vorschriften der Primärbörse zu veröffentlichen.  2 Der Emittent hat dafür zu sorgen, dass die Informationen SIX Exchange Regulation und der Primärbörse zeitgleich übermittelt werden. Art. 21 Information der Anleger in der Schweiz 1 Der Emittent hat sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die aufgrund von Vorschriften der Primärbörse publiziert werden, auch dem Schweizer Anlegerpublikum bekanntgemacht werden.  2 Zusätzlich zur jährlichen Datenerhebung gemäss Art. 22 beinhaltet dies insbesondere eine Meldepflicht gegenüber SIX Exchange Regulation in den folgenden Fällen:
- Jahresabschluss bzw. Zwischenabschlüsse gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Primärbörse;
- Namensänderung;
- Verlegung des Sitzes;
- Kapitalreduktion;
- Dividendenzahlungen/erwartetes Datum des Ex-Handels an der Primärbörse.
 3 Die Meldung hat unmittelbar bei Veröffentlichung per Fax oder E-Mail gemäss Anhang 1 zu erfolgen. Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Beteiligungsrechte es sich handelt und von wem die Meldung zugestellt wurde (verantwortliche Person inkl. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar ersichtlich sein, welcher meldepflichtige Sachverhalt abgedeckt wird.
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