Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

D. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung

Art. 19
Periodische Berichterstattung

1 Der Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss ist gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Primärbörse zu erstellen und SIX Exchange Regulation einzureichen.

2 Zudem ist einmal jährlich eine Bestätigung der Primärbörse betreffend der aktuellen Anzahl der kotierten Beteiligungsrechte einzureichen.

Art. 20
Ad hoc-Publizität

1 Potentiell kursrelevante Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind, sind gemäss den Vorschriften der Primärbörse zu veröffentlichen.

2 Der Emittent hat dafür zu sorgen, dass die Informationen SIX Exchange Regulation und der Primärbörse zeitgleich übermittelt werden.

Art. 21
Information der Anleger in der Schweiz

1 Der Emittent hat sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die aufgrund von Vorschriften der Primärbörse publiziert werden, auch dem Schweizer Anlegerpublikum bekanntgemacht werden.

2 Zusätzlich zur jährlichen Datenerhebung gemäss Art. 22 beinhaltet dies insbesondere eine Meldepflicht gegenüber SIX Exchange Regulation in den folgenden Fällen:

  1. Jahresabschluss bzw. Zwischenabschlüsse gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Primärbörse;
  2. Namensänderung;
  3. Verlegung des Sitzes;
  4. Kapitalreduktion;
  5. Dividendenzahlungen/erwartetes Datum des Ex-Handels an der Primärbörse.

3 Die Meldung hat unmittelbar bei Veröffentlichung per Fax oder E-Mail gemäss Anhang 1 zu erfolgen. Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Beteiligungsrechte es sich handelt und von wem die Meldung zugestellt wurde (verantwortliche Person inkl. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar ersichtlich sein, welcher meldepflichtige Sachverhalt abgedeckt wird.





 
 
 
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