C. KotierungsverfahrenArt. 17 Kotierungsgesuch 1 Gesuchspflichtig sind Kapitalerhöhungen ab 20% des ausstehenden Kapitals oder die Kotierung einer zusätzlichen Kategorie von Beteiligungsrechten.  2 Ein Emittent, der bereits an einer anderen, vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert ist, muss im Kotierungsgesuch angeben, ob er eine Primär- oder eine Sekundärkotierung an der SIX Swiss Exchange beantragt.  3 Bezüglich des Inhalts des Gesuchs ist in Ergänzung zu Art. 45 KR eine Erklärung des Emittenten beizubringen, dass die entsprechenden Beteiligungsrechte bereits an der Primärbörse kotiert sind oder zumindest der Kotierungsantrag gestellt wurde.  4 Der Gesuchsteller hat im Rahmen der Einreichung des Kotierungsgesuchs zudem die Erklärung beizubringen, dass die Beteiligungsrechte über eine ausreichende Streuung gemäss Art. 13 verfügen.  5 Kapitalerhöhungen von sekundärkotierten Emittenten unter 20% des ausstehenden Kapitals sind nicht gesuchspflichtig, sie werden jedoch im Rahmen der jährlichen Datenerhebung gemäss Art. 22 erfasst. Art. 18 Gesuchsbeilagen 1 Dem Kotierungsgesuch gemäss Art. 17 sind beizulegen:
- Kotierungs- bzw. Kurzprospekt (Art. 14 f.);
- Kotierungsinserat (Art. 16);
- Bestätigung der Primärbörse, dass die Beteiligungsrechte der Gesellschaft kotiert sind (Ausnahme: Kotierungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung von bereits kotierten Emittenten).
 2 Bei gesuchspflichtigen Kapitaltransaktionen (Art. 17 Abs. 1) muss zudem sichergestellt sein, dass dieselben Dokumentationen, welche für die Heimatbörse erstellt werden müssen, auf Verlangen auch dem Schweizer Anlagepublikum zur Verfügung gestellt bzw. bekanntgemacht werden können. Siehe hierzu auch:
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