Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

B. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

Art. 14
Kotierungsprospekt

Stellt ein Emittent einen Antrag auf Kotierung für dieselben Beteiligungsrechte innerhalb von sechs Monaten seit der Kotierung an der Primärbörse, so anerkennt das Regulatory Board den im Zusammenhang mit der Kotierung an der Primärbörse erstellten und von der zuständigen Stelle der Primärbörse genehmigten Kotierungsprospekt (Art. 30 Abs. 1 KR) unter Ergänzung der folgenden technischen Angaben für den Schweizer Markt:

  • Valorennummer;
  • Zahlstelle;
  • Abwicklungsstelle;
  • Handelswährung.

Art. 15
Kurzprospekt

1 Erfolgt die Neukotierung an der SIX Swiss Exchange mehr als sechs Monate nach der Kotierung an der Primärbörse, in deren Zusammenhang ein Kotierungsprospekt erstellt wurde, so ist für die Sekundärkotierung an der SIX Swiss Exchange ein Kurzprospekt einzureichen.

2 Im Kurzprospekt sind die Angaben über die Beteiligungsrechte gemäss Schema A mit Ausnahme von Schema A, Ziff. 3.9, 3.10 und 3.13 aufzuführen und der Kurzprospekt muss eine Beschreibung des Emittenten enthalten.

3 Für weiterführende Angaben über den Emittenten ist der Verweis auf Referenzdokumente gemäss Art. 35 KR zulässig.

4 Jeder Kurzprospekt hat zudem eine «no material change»-Erklärung sowie eine entsprechende Verantwortlichkeitsklausel zu enthalten (Schema A, Ziff. 2.7.5 und 4).

Art. 16
Kotierungsinserat

1 Nebst der Erfüllung der Bestimmungen betreffend Form (Art. 38 KR) und Zeitpunkt (Art. 39 KR) hat ein Kotierungsinserat – zusätzlich zu den bereits in Art. 40 KR erwähnten Punkten – das Folgende zu enthalten:

  • Hinweis auf Sekundärkotierung, inkl. Verweis auf Heimatbörse und dortiges Handelssymbol;
  • Handelswährung an der SIX Swiss Exchange.

2 Im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen unter 20% des ausstehenden Kapitals muss kein Kotierungsinserat veröffentlicht werden.





 
 
 
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