A. Voraussetzungen für die KotierungArt. 12 Anforderungen an den Emittenten 1 Die Anforderungen an den Emittenten gelten als erfüllt, wenn seine Beteiligungsrechte im Sitz- bzw. in einem Drittstaat an einer anderen vom Regulatory Board anerkannten Börse mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen kotiert sind.  2 Die Anforderungen an das Revisionsorgan gemäss Art. 13 KR sind für die Kotierung und für deren Aufrechterhaltung einzuhalten. Art. 13 Anforderungen an die Beteiligungsrechte In Abweichung von Art. 19 KR gilt eine ausreichende Streuung als erreicht, wenn die Kapitalisierung der sich in der Schweiz im Umlauf befindlichen Beteiligungsrechte mindestens CHF 10 Mio. beträgt oder der Gesuchsteller (Art. 43 KR) auf andere Weise nachweist, dass ein marktmässiger Handel zustande kommt. Siehe hierzu auch:
|