Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

E. Übrige Bestimmungen

Art. 11
Nachträgliche Kotierung im Sitzstaat

1 Werden die Beteiligungsrechte einer an der SIX Swiss Exchange primär kotierten, ausländischen Gesellschaft nachträglich auch im Sitzstaat kotiert, bleibt die Kotierung an der SIX Swiss Exchange grundsätzlich als Sekundärkotierung mit den entsprechenden Pflichten gemäss Art. 19 ff. KR bestehen.

2 Sofern keine Vorschriften der entsprechenden Börse im Sitzstaat entgegenstehen, kann der Emittent auch beantragen, dass die Primärkotierung mit den entsprechenden Pflichten gemäss Art. 10 KR bei der SIX Swiss Exchange bestehen bleibt.





 
 
 
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