B. Pflichten im Hinblick auf die KotierungArt. 7 Kotierungsprospekt Der Emittent verpflichtet sich, im Kotierungsprospekt aufzuführen, in welchen Publikationsorganen die Bekanntmachungen, welche gemäss dem Gesellschaftsrecht des entsprechenden Sitzstaates gefordert werden, veröffentlicht werden (Art. 38 KR).
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