A. Voraussetzungen für die KotierungArt. 6 Anforderungen an den Emittenten Der Emittent hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kotierung im Sitzstaat nicht wegen Anlegerschutzvorschriften unterblieben ist (Art. 25 KR). Dies kann erfolgen mittels:
- eines Gutachtens («Legal Opinion») einer unabhängigen Anwaltskanzlei; oder
- eines entsprechenden Auszugs aus dem im Rahmen des jeweiligen Registrierungsverfahrens erfolgten ablehnenden Entscheid der zuständigen Behörde im Sitzstaat, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung nicht aufgrund von unterbliebenen Anlegerschutzvorschriften abgelehnt wurde.
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