Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Zweck

Diese Richtlinie bezweckt, für die Anleger Transparenz hinsichtlich der Emittenten und Beteiligungsrechte sowie eine faire Information sicherzustellen (Art. 1 BEHG, Art. 1 KR).

Siehe hierzu auch:

Art. 2
Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Grundsätze der Kotierung von ausländischen Gesellschaften an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»).

Art. 3
Begriffe

1 Als ausländische Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie gelten Unternehmen, deren rechtlicher Sitz sich nicht in der Schweiz befindet.

2 Als andere vom Regulatory Board anerkannte Börse mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen gelten grundsätzlich die Mitgliedsbörsen der Federation of European Securities Exchanges (FESE) und der World Federation of Exchanges (WFE).

Siehe hierzu auch:

Art. 4
Kotierungsarten

1 Ist eine Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Kotierungsgesuchs bei SIX Exchange Regulation noch nicht an einer anderen vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert, so steht ihr an der SIX Swiss Exchange nur die Möglichkeit einer Primärkotierung unter Anwendung der Vorschriften gemäss Art. 6 ff. offen.

2 Ist eine Gesellschaft bereits an einer anderen vom Regulatory Board anerkannten Börse mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen kotiert, so steht ihr wahlweise die Möglichkeit einer Primärkotierung (Art. 6 ff.) oder einer Sekundärkotierung (Art. 12 ff.) gemäss dieser Richtlinie offen. Gleiches gilt, wenn eine Gesellschaft gleichzeitig, d.h. mit gleichem ersten Handelstag, sowohl an der Primärbörse wie auch an der SIX Swiss Exchange kotiert wird (sog. «Dual Listing»).

Art. 5
Verweis auf KR

1 Im Zusammenhang mit einer Kotierung von Beteiligungsrechten ausländischer Gesellschaften finden die Bestimmungen des Kotierungsreglements sowie seiner Ausführungsbestimmungen Anwendung, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden.

2 Insbesondere richten sich die Zuständigkeiten und Rechtsmittelinstanzen bei Sanktionsverfahren nach Art. 59 ff. KR.





 
 
 
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