I. Allgemeine BestimmungenArt. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Handelsaufnahme von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») sowie die Sicherstellung von Markttransparenz im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen.  2 Die Handelsaufnahme von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von allfälligen SIX Swiss Exchange erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Art. 2 Begriffe 1 Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements sind Effekten, welche Mitwirkungsrechte vermitteln (z.B. Aktien), die nicht an der SIX Swiss Exchange sondern an einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Börse kotiert sind und an dieser Börse in einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind.  2 Kollektive Kapitalanlagen (z.B. Fonds und Exchange Traded Funds) gelten dann als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements, wenn sie an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.  3 Die Handelsaufnahme im Sinne dieses Reglements bedeutet die Aufnahme von Beteiligungsrechten zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen. Beteiligungsrechte, die auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel aufgenommen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements.  4 Ein regulierter Markt im Sinne dieses Reglements ist ein Markt, der gemäss EU-Regulierungen als «regulierter Markt» bezeichnet wird sowie andere von SIX Swiss Exchange anerkannte Börsen mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen, die als Referenzmärkte der entsprechenden Beteiligungsrechte gelten (Referenzmarkt). Grundsätzlich gelten die Mitgliedbörsen der Federation of European Securities Exchanges (FESE) und der World Federation Exchanges (WFE) als anerkannte Referenzmärkte im Sinne dieses Reglements.
|