II. Zulassung zum HandelArt. 6 Grundsatz Zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment werden nur Beteiligungsrechte zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Handel besteht jedoch nicht. Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel Die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment ist kumulativ an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
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die Beteiligungsrechte sind bereits an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert. Als anerkannte Börsen gelten diejenigen Börsen, welche Mitglied der Federation of European Securities Exchanges (FESE) oder der World Federation of Exchanges (WFE) sind;
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die Abwicklung von Börsentransaktionen in den Beteiligungsrechten muss über ein von der SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem erfolgen können;
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für die Beteiligungsrechte muss eine Schweizer Valorennummer bestehen;
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die Handelswährung ist entweder der Schweizer Franken (CHF) oder der US-Dollar (USD).
Siehe hierzu auch:Art. 8 Gesuch 1 Ein Gesuch um Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment kann nur von einem sponsernden Effektenhändler gestellt werden.  2 Das vollständige Gesuch muss spätestens drei Börsentage vor dem gewünschten ersten Handelstag schriftlich und zwingend mittels vorgegebenem Formular in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden. Das vorgegebene Formular ist integrierender Bestandteil dieses Reglements. Siehe hierzu auch:Art. 9 Erklärung des sponsernden Effektenhändlers Anlässlich der Einreichung des Gesuchs um Zulassung der Beteiligungsrechte zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment ist eine Erklärung des sponsernden Effektenhändlers beizubringen, gemäss welcher: - seine zuständigen Stellen mit der Zulassung zum Handel einverstanden sind;
- er die Publizitätspflichten gemäss Kapitel III dieses Reglements erfüllen wird, von den Disziplinarmassnahmen gemäss Kapitel VI dieses Reglements Kenntnis genommen hat und sich dem Verfahren und den Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz gemäss Kapitel VII dieses Reglements unterwirft;
- er die Gebühren betreffend Zulassung zum Handel bezahlt;
- er sich als Market Maker verpflichtet, ab dem ersten Handelstag die in der entsprechenden SIX Swiss Exchange-Weisung beschriebenen Funktionen zu gewährleisten.
Siehe hierzu auch:Art. 10 Ablehnungsgründe Das Gesuch um Zulassung der Beteiligungsrechte zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des Regulatory Board:
- die Voraussetzungen für die Bildung eines ordnungsgemässen Handels nicht gegeben sind;
- der Zulassung zum Handel Anlegerschutzinteressen entgegenstehen; oder
- die Zulassung zum Handel zur erheblichen Schädigung allgemeiner Interessen führen kann.
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