I. Allgemeine BestimmungenArt. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Zulassung, Aufrechterhaltung sowie Aufhebung der Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten inländischer und ausländischer Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert sind.  2 Beteiligungsrechte, die in Anwendung dieses Reglements zum Handel im SIX Swiss Exchange Sponsored-Segment zugelassen sind, sind nicht an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment wird abschliessend durch dieses Reglement geregelt. Das Kotierungsreglement und seine Ausführungsbestimmungen finden keine Anwendung.  2 In Bezug auf die handelstechnischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment sind die Handelsregeln der SIX Swiss Exchange (insb. Handelsreglement und entsprechende Weisungen) anwendbar.  3 Das Regulatory Board kann gestützt auf dieses Reglement Richtlinien und Rundschreiben erlassen. Siehe hierzu auch:Art. 3 Begriffe 1 Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements sind Beteiligungsrechte von inländischen und ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert sind.  2 Nicht als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements gelten an der SIX Swiss Exchange primär- oder sekundärkotierte Beteiligungsrechte inländischer oder ausländischer Emittenten sowie kollektive Kapitalanlagen (z. B. Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) und sonstige Anlagefonds sowie Immobilienfonds).  3 Sponsernde Effektenhändler im Sinne dieses Reglements sind SIX Swiss Exchange-Teilnehmer, welche ein Gesuch um Zulassung zum Handel eines Beteiligungsrechts stellen und die in diesem Reglement statuierten Pflichten erfüllen. Sofern mehrere sponsernde Effektenhändler die Zulassung zum Handel derselben Beteiligungsrechte sponsern, hat jeder sponsernde Effektenhändler sämtliche in diesem Reglement statuierten Pflichten zu erfüllen. Art. 4 Stellung des Regulatory Board 1 Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) über die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment und überwacht die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement während der Zulassung zum Handel.  2 Der Zulassungsentscheid wird vom Regulatory Board ohne Mitwirkung des Emittenten gefällt. Ein Widerspruchsrecht des Emittenten besteht nicht. Siehe hierzu auch:Art. 5 Ausnahmen Im Einzelfall kann das Regulatory Board aus begründetem Anlass von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit, der SIX Swiss Exchange oder der Marktteilnehmer nicht zuwiderläuft.
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