1. Anforderungen an den EmittentenArt. 4 Dauer, Kapitalausstattung und Jahresabschlüsse 1 Art. 11 KR (Dauer) und Art. 15 KR (Kapitalausstattung) sind nicht anwendbar, wenn der ausstehende Betrag an ETP ausschliesslich gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 besichert ist oder wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den ETPs verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.  2 Sofern gemäss Abs. 1 der Art. 11 KR (Dauer) nicht anwendbar ist, muss der Emittent lediglich die vorhandenen Jahresabschlüsse nachdem für ihn geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben. Siehe hierzu auch:Art. 5 Gerichtsstand 1 Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen die an der ETP-Struktur Beteiligten (z.B. Emittent, Aufbewahrer der Sicherheiten) an einem staatlichen Gericht klagen können.  2 Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.
|