Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products
 

1. Anforderungen an den Emittenten

Art. 4
Dauer, Kapitalausstattung und Jahresabschlüsse

1 Art. 11 KR (Dauer) und Art. 15 KR (Kapitalausstattung) sind nicht anwendbar, wenn der ausstehende Betrag an ETP ausschliesslich gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 besichert ist oder wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den ETPs verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.

2 Sofern gemäss Abs. 1 der Art. 11 KR (Dauer) nicht anwendbar ist, muss der Emittent lediglich die vorhandenen Jahresabschlüsse nachdem für ihn geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

Siehe hierzu auch:

Art. 5
Gerichtsstand

1 Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen die an der ETP-Struktur Beteiligten (z.B. Emittent, Aufbewahrer der Sicherheiten) an einem staatlichen Gericht klagen können.

2 Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.





 
 
 
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