V. AusnahmenArt. 36 Ausnahmengewährung 1 Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des KR sowie dieses Zusatzreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit oder der SIX Swiss Exchange nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.  2 Die Bewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
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