D. Provisorische Zulassung zum HandelArt. 31 Voraussetzungen 1 Damit zur Kotierung vorgesehene Derivate provisorisch zum Handel zugelassen werden können, hat der Gesuchsteller im Gesuch um provisorische Zulassung die Derivate zu beschreiben und zuzusichern, dass sämtliche Voraussetzungen zur Kotierung gemäss dem KR und diesem Zusatzreglement erfüllt sind, die Derivate eine durch das Regulatory Board bereits genehmigte Struktur aufweisen und ein Gesuch um Kotierung folgt.  2 Ferner muss dem Regulatory Board das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel unter Benützung der von der SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform fristgerecht eingereicht werden.  3 Derivate von Neuemittenten werden in jedem Fall erst nach erfolgter Genehmigung des Emittenten provisorisch zum Handel zugelassen.  4 Sofern das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel fristgerecht eingereicht wurde, erfolgt die Aufnahme des provisorischen Handels grundsätzlich auf das vom Gesuchsteller beantragte Datum hin. Siehe hierzu auch:Art. 32 Neuemittent 1 Ein Neuemittent im Sinne von Art. 31 Abs. 3 ist ein Emittent, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Emittenten noch nie Derivate provisorisch zum Handel zugelassen bzw. kotiert hat.  2 Nicht als Neuemittent im Sinne von Art. 31 Abs. 3 gilt:
- ein Emittent, dessen Emission von Derivaten von einem Sicherheitsgeber sichergestellt wird, welcher entweder
- andere bereits an der SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassene Derivate sicherstellt; oder
- selber Derivate an der SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassen hat.
- ein Emittent von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder von einer konzernmässig mit dem Emittenten verbundenen Gesellschaft des Emittenten ausgegebenen Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen und welche an der SIX Swiss Exchange kotiert sind.
Art. 33 Befristung der provisorischen Zulassung 1 Wird innerhalb von maximal zwei Monaten ab Aufnahme des Handels das Gesuch um Kotierung nicht eingereicht, so fällt die Zulassung zum provisorischen Handel ohne weiteres dahin.  2 Wird das Gesuch um Kotierung der provisorisch zum Handel zugelassenen Derivate nicht eingereicht oder wegen Nichterfüllung der Kotierungsvoraussetzungen abgelehnt, so kann dem Gesuchsteller eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Gesuchsteller kann ferner bis zu drei Jahre von der Einreichung von Gesuchen um provisorische Zulassung ausgeschlossen werden.  3 Die in Art. 33 Abs. 2 genannten Sanktionen können nur verhängt werden, wenn das Vorgehen des Gesuchstellers als Verletzung wichtiger Berufspflichten zu beurteilen ist.
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