C. KotierungsverfahrenArt. 29 Verweis auf KR Das Kotierungsverfahren richtet sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 42 bis 48 KR. Siehe hierzu auch:Art. 30 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber 1 Die in Art. 44 und 45 KR niedergelegten Publizitäts- und Verfahrenspflichten gelten sowohl für den Emittenten als auch für einen allfälligen Sicherheitsgeber.  2 Können der Emittent oder der Sicherheitsgeber nicht alle der in Art. 44 und 45 KR niedergelegten Pflichten erfüllen, so können diese ersatzweise durch den Sicherheitsgeber anstelle des Emittenten oder umgekehrt erfüllt werden. Siehe hierzu auch:
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