I. Zweck und GeltungsbereichArt. 1 Zweck Dieses Zusatzreglement bezweckt die Sicherstellung von Transparenz in Bezug auf die Kotierung von Derivaten. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Zusatzreglement findet grundsätzlich auf alle von in- und ausländischen Emittenten begebenen Derivate Anwendung, welche gemäss den nachstehenden Bestimmungen an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert werden können.  2 Als Derivate im Sinne dieses Zusatzreglements gelten Finanzinstrumente, die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produktes («Basiswert»).  3 Nicht unter den Geltungsbereich dieses Zusatzreglements fallen Wandelanleihen.  4 Das Regulatory Board kann für bestimmte Derivate weitergehende Anforderungen für die Kotierung vorschreiben. Siehe hierzu auch:
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