IV. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der KotierungArt. 34 Verweis auf KR Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung richten sich nach Art. 49 bis 55 KR. Die Art. 50 und 52 KR sind jedoch nicht anwendbar auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement. Art. 35 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber 1 Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind grundsätzlich sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen.  2 Die Pflichten zur Ad-hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR treffen nur den Sicherheitsgeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitsgebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.  3 Von den obigen Erfordernissen können auf Gesuch hin Ausnahmen gewährt werden, falls der Emittent oder der Sicherheitsgeber selber sämtliche Kotierungserfordernisse erfüllt. Siehe hierzu auch:
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