III. KotierungA. Voraussetzungen für die KotierungArt. 4 Verweis auf KR 1 Die Voraussetzungen für die Kotierung von Derivaten im Sinne dieses Zusatzreglements richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 9 bis 26 KR.  2 Die Art. 13, 19 und 25 KR sind jedoch im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement nicht anwendbar.
|