Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten
 

III. Kotierung

A. Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 4
Verweis auf KR

1 Die Voraussetzungen für die Kotierung von Derivaten im Sinne dieses Zusatzreglements richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 9 bis 26 KR.

2 Die Art. 13, 19 und 25 KR sind jedoch im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement nicht anwendbar.





 
 
 
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