B. Pflichten im Hinblick auf die KotierungArt. 19 Verweis auf KR 1 Die Pflichten im Hinblick auf die Kotierung von Derivaten sowie die Ausnahmen, Kürzungs- und Verweismöglichkeiten richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 27 bis 41 KR.  2 Art. 35 Abs. 4 KR ist im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement jedoch nicht anwendbar. Art. 20 Inhalt des Kotierungsprospekts 1 Der Inhalt des Kotierungsprospekts richtet sich nach Schema F, welches Bestandteil dieses Zusatzreglements bildet.  2 Sofern die Derivatbedingungen ausländischem Recht unterstellt sind (Art. 6 Abs. 2), muss im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle darauf hingewiesen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gerichtsstand im Ausland besteht. Bei der Verwendung eines Emissionsprogramms gemäss Art. 21 Abs. 1 muss der Hinweis im Konditionenblatt («Final Terms») aufgenommen werden. Siehe hierzu auch:Art. 21 Form des Kotierungsprospekts 1 In Abweichung von Art. 29 KR kann der Kotierungsprospekt alternativ in den folgenden Formen erstellt werden: - als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt («Stand-Alone-Prospekt»);
- als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt unter Verwendung eines Emissionsprogramms, das im Sinne des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 22 bei der SIX Swiss Exchange registriert wurde inkl. Final Terms gemäss Art. 21 Abs. 3 («SIX Swiss Exchange-registriertes Emissionsprogramm»).
 2 Erstellt der Emittent einen Stand-Alone-Prospekt gemäss Art. 21 Abs. 1, müssen darin alle gemäss KR und Schema F zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber sowie alle Angaben über die Derivate enthalten sein.  3 Erstellt der Emittent einen Kotierungsprospekt unter Verwendung eines SIX Swiss Exchange-registrierten Emissionsprogramms gemäss Art. 21 Abs. 1, so müssen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- das Emissionsprogramm muss alle gemäss KR und Schema F zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten (und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber) sowie die allgemeinen Derivatbedingungen («Terms and Conditions») enthalten;
- die Final Terms müssen alle endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission enthalten;
- sowohl im Emissionsprogramm als auch in den Final Terms muss vermerkt sein, dass Emissionsprogramm und Final Terms zusammen den vollständigen Kotierungsprospekt bilden.
Art. 22 Registrierung von Emissionsprogrammen 1 Derivate können nur auf der Basis eines Emissionsprogramms gemäss Art. 21 Abs. 1 kotiert werden, wenn der Emittent das Emissionsprogramm und das Muster der Final Terms dem Regulatory Board vorgängig zur Prüfung und Registrierung gemäss dem von diesem vorgeschriebenen Registrierungsverfahren unterbreitet hat.  2 Der Entscheid ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen und wird dem Emittenten mitgeteilt. Nach erfolgter Genehmigung kann ein Emittent ein Emissionsprogramm während 12 Monaten verwenden. Spätestens 20 Börsentage vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer ist dem Regulatory Board die Wiederauflage des Emissionsprogramms ohne Aufforderung erneut zur Prüfung einzureichen, sofern das Emissionsprogramm ohne Unterbruch seine Gültigkeit behalten soll.  3 Änderungen und Ergänzungen im Emissionsprogramm, welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board in Form eines Änderungsdokuments («Addendum») zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Addendum bildet Bestandteil des jeweiligen Emissionsprogramms. Siehe hierzu auch:Art. 23 Emittentenerklärung Anlässlich der Registrierung eines Emissionsprogramms ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen, gemäss welcher dieser bestätig, dass: - seine dafür verantwortlichen Organe mit der Genehmigung des Emissionsprogramms einverstanden sind;
- das Emissionsprogramm im Sinne des Kotierungsreglements vollständig ist;
- er und allenfalls der Sicherheitsgeber das Kotierungsreglement samt Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung der SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen haben und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennen. Sie anerkennen das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmen der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Sie anerkennen, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist;
- er die Gebühren für die Prüfung und Registrierung des Emissionsprogramms bezahlt.
Siehe hierzu auch:Art. 24 Nachträge Nachträge können entweder in den Final Terms der jeweiligen Emission oder als Addendum zum Emissionsprogramm veröffentlicht werden. Art. 25 Kürzung des Kotierungsprospekts bzw. Befreiung von der Prospektpflicht 1 Der Kotierungsprospekt kann gekürzt werden bei der Kotierung von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die sich auf bereits kotierte Beteiligungsrechte desselben Emittenten beziehen.  2 Auf die Erstellung eines Kotierungsprospekts kann in den folgenden Fällen ganz verzichtet werden:
- bei der Kotierung von im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Rückkaufprogramms begebenen Put-Optionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden;
- bei der Kotierung von Aktionärsoptionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden.
Siehe hierzu auch:Art. 26 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference») 1 Zusätzlich zu den Verweismöglichkeiten von Art. 35 Abs. 4 KR kann auch auf SIX Swiss Exchange-registrierte Emissionsprogramme im Sinne von Art. 21 verwiesen werden.  2 Die Verweismöglichkeit von Art. 35 Abs. 4 KR Ziff. 4 ist im Zusammenhang mit der Kotierung von Derivaten gemäss diesem Zusatzreglement nicht gegeben. Art. 27 Kotierungsinserat Die Bestimmungen von Art. 37 bis 40 KR finden keine Anwendung auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement. Art. 28 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber Alle in Art. 19 bis 26 niedergelegten Pflichten sind sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen. Insbesondere muss der Kotierungsprospekt auch Angaben über den Sicherheitsgeber enthalten.
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