X. SchlussbestimmungenArt. 42 Inkrafttreten Dieses Zusatzreglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt damit die Richtlinie betreffend Kotierung von Derivaten vom 1. Juni 2000 und 1. Juni 2006 sowie die Richtlinie betreffend Kotierung von Standardoptionen vom 1. März 2003. Art. 43 Übergangsbestimmungen 1 Dokumentationen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements des Regulatory Board zur Genehmigung eingereicht wurden, werden nach den bislang anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt.  2 Dokumentationen, die ihre Gültigkeit nach dem 1. Juli 2009 verlieren, sind zwingend durch eine Dokumentation gemäss dem neuen Prospektregime zu ersetzen. Art. 44 Revision Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von Art. 23, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
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