Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten
 

1. Anforderungen an den Emittenten

Art. 5
Bewilligungspflicht

1 Der Emittent muss über eine Effektenhändlerbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Börsen- und Effektenhandel (BEHG) verfügen oder als Bank dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) unterstehen.

2 Verfügt der Emittent nicht über eine Effektenhändlerbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 bzw. untersteht er nicht dem schweizerischen Bankengesetz, so hat er den Nachweis zu erbringen, dass er einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht unterstellt ist.

3 Emittenten, die im Rahmen von Transaktionen Derivate auf eigene Beteiligungsrechte oder Beteiligungsrechte von Gruppengesellschaften emittieren, sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.

4 Die Voraussetzungen dieses Artikels können statt vom Emittenten auch ersatzweise erfüllt werden durch:

  1. einen Sicherheitsgeber des Emittenten, sofern der Sicherheitsgeber und der Emittent im gleichen Konzern vollkonsolidiert sind;
  2. eine dem Konsolidierungskreis eines nach schweizerischem Recht organisierten Sicherheitsgebers angehörenden und ebenfalls schweizerischem Recht unterstehenden Gesellschaft.

5 Die Voraussetzungen dieses Artikels müssen nicht erfüllt sein im Zusammenhang mit der Kotierung von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder einer Gruppengesellschaft des Emittenten ausgegeben Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen.

Siehe hierzu auch:

Art. 6
Anwendbares Recht

1 An der SIX Swiss Exchange kotierbar sind alle Derivate, deren Bedingungen schweizerischem Recht unterstellt sind.

2 Derivate, deren Bedingungen ausländischem Recht unterstellt sind, können hingegen nur dann an der SIX Swiss Exchange kotiert werden, wenn es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.

3 Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin andere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz- und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen.

Art. 7
Gerichtsstand

1 Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen den Emittenten an einem staatlichen Gericht klagen können.

2 Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.

Art. 8
Ausnahme für Emittenten des öffentlichen Rechts

Bei Derivaten von Emittenten des öffentlichen Rechts kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Gerichtsstands in dem Staat, dessen Recht die Derivatbedingungen unterstellt sind, abgewichen werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. das Landesrecht des Emittenten schreibt zwingend einen Gerichtsstand im Inland vor. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gesetz im formellen Sinne handeln;
  2. der Emittent verzichtet im Rahmen der geltenden Gesetze auf die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Immunität.

Art. 9
Ersatzweise Erfüllung durch den Sicherheitsgeber

Von den Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 11 und 15 KR (Dauer und Kapitalausstattung) kann abgewichen werden, wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den Derivaten verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.

Siehe hierzu auch:





 
 
 
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