D. Provisorische Zulassung zum HandelArt. 25 Voraussetzungen 1 Damit zur Kotierung vorgesehene Anleihen provisorisch zum Handel zugelassen werden können, hat der Gesuchsteller im entsprechenden Gesuch um provisorische Zulassung die Effekten zu beschreiben und zuzusichern, dass sämtliche Voraussetzungen zur Kotierung gemäss dem KR und diesem Zusatzreglement erfüllt sind, die Effekten eine durch das Regulatory Board bereits genehmigte Struktur aufweisen und ein Gesuch um Kotierung folgt.  2 Ferner muss dem Regulatory Board das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel unter Benützung der von der SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform fristgerecht eingereicht werden.  3 Die Aufnahme des provisorischen Handels erfolgt frühestens drei Börsentage nach Eingang des Gesuchs um provisorische Zulassung zum Handel.  4 Anleihen von Neuemittenten werden in jedem Fall erst nach vorgängiger Überprüfung des Emittenten zum provisorischen Handel zugelassen. Siehe hierzu auch:Art. 26 Neuemittent 1 Als Neuemittent im Sinne von Art. 25 Abs. 4 gilt ein Emittent dann, wenn seit mehr als drei Jahren keine von ihm ausgegebenen Effekten an der SIX Swiss Exchange kotiert waren.  2 Nicht als Neuemittent im Sinne von Art. 25 Abs. 4 gilt ein Emittent, dessen Emission von Anleihen von einem Sicherheitsgeber sichergestellt wird, welcher entweder:
- andere bereits an der SIX Swiss Exchange kotierte oder provisorisch zum Handel zugelassene Forderungsrechte sicherstellt; oder
- selber Forderungsrechte an der SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassen hat.
Art. 27 Befristung der provisorischen Zulassung 1 Wird innerhalb von zwei Monaten ab Aufnahme des Handels das Gesuch um Kotierung nicht eingereicht, so fällt die Zulassung zum provisorischen Handel ohne weiteres dahin.  2 Wird das Gesuch um Kotierung der provisorisch zum Handel zugelassenen Effekten nicht eingereicht oder wegen Nichterfüllung der Kotierungsvoraussetzungen abgelehnt, so kann dem Gesuchsteller eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Gesuchsteller kann ferner bis zu drei Jahre von der Einreichung von Gesuchen um provisorische Zulassung ausgeschlossen werden.  3 Die in Art. 27 Abs. 2 genannten Sanktionen können nur verhängt werden, wenn das Vorgehen des Gesuchstellers als Verletzung wichtiger Berufspflichten zu beurteilen ist.
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