1. Anforderungen an den EmittentenArt. 5 Anwendbares Recht 1 An der SIX Swiss Exchange kotierbar sind alle Anleihen, deren Bedingungen schweizerischem Recht unterstellt sind.  2 Anleihen, deren Bedingungen ausländischem Recht unterstellt sind, können hingegen nur dann an der SIX Swiss Exchange kotiert werden, wenn es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.  3 Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin andere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz- und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen. Art. 6 Gerichtsstand 1 Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen den Emittenten an einem staatlichen Gericht klagen können.  2 Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist. Art. 7 Ausnahme für Emittenten des öffentlichen Rechts Bei Anleihen von Emittenten des öffentlichen Rechts kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Gerichtsstands in dem Staat, dessen Recht die Anleihensbedingungen unterstellt sind, abgewichen werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- das Landesrecht des Emittenten schreibt zwingend einen Gerichtsstand im Inland vor. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gesetz im formellen Sinne handeln;
- der Emittent verzichtet im Rahmen der geltenden Gesetze auf die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Immunität.
Art. 8 Ersatzweise Erfüllung durch den Sicherheitsgeber 1 Von den Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 11 und 15 KR (Dauer und Kapitalausstattung) kann abgewichen werden, wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den Effekten verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.  2 Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) entfällt die Beaufsichtigung der Revisionsstelle durch die Revisionsaufsichtsbehörde («RAB»), wenn eine Anleihensobligation durch eine Gesellschaft garantiert wird, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das in Erfüllung von Art. 8 Abs. 1 oder 2 RAG staatlich beaufsichtigt wird. Als Garantien gelten grundsätzlich Garantien im Sinne von Art. 111 OR, Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 498 OR sowie analoge Sicherungsversprechen nach ausländischem Recht, wenn sie die Anforderungen der SIX Swiss Exchange gemäss der Richtlinie betreffend Sicherungsversprechen erfüllen. Siehe hierzu auch:
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