Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen
 

XI. Schlussbestimmungen

Art. 43
Inkrafttreten

Dieses Zusatzreglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt damit das Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen vom 1. November 2006.

Art. 44
Übergangsbestimmungen

1 Dokumentationen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements dem Regulatory Board zur Genehmigung eingereicht wurden, werden nach den bislang anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt.

2 Dokumentationen, die ihre Gültigkeit nach dem 1. Juli 2009 verlieren, sind zwingend durch eine Dokumentation gemäss dem neuen Prospektregime zu ersetzen.

Art. 45
Revision

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von Art. 16, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.





 
 
 
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