C. KotierungsverfahrenArt. 42 Kotierungsgesuch Die Kotierung von Effekten an der SIX Swiss Exchange erfolgt auf Gesuch hin. Art. 43 Einreichung des Kotierungsgesuchs 1 Das Kotierungsgesuch muss von einem anerkannten Vertreter (Gesuchsteller) schriftlich bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden.  2 Wer den Nachweis erbringt, dass er über die vom Regulatory Board vorgeschriebene, erforderliche Sachkunde verfügt, kann bei diesem ein Gesuch um Registrierung als anerkannter Vertreter einreichen. Siehe hierzu auch:Art. 44 Inhalt des Kotierungsgesuchs 1 Das Kotierungsgesuch hat die Effekten kurz zu beschreiben, einen Antrag betreffend den vorgesehenen ersten Handelstag sowie einen Hinweis auf die beigelegten, durch das Regulatory Board vorgeschriebenen Gesuchsbeilagen zu enthalten.  2 Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Kotierungsgesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Siehe hierzu auch:Art. 45 Emittentenerklärung Vor dem vorgesehenen Termin der Kotierung ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen: -
dass seine dafür verantwortlichen Organe mit der Kotierung einverstanden sind;
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dass Kotierungsprospekt (sofern ein solcher erforderlich ist) und -inserat im Sinne des Kotierungsreglements vollständig sind;
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dass sich seit der Veröffentlichung des Kotierungsprospekts keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten ergeben haben;
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dass er das Kotierungsreglement samt Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung der SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennt. Er anerkennt das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmt der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Er anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist;
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dass er die Kotierungsgebühren bezahlt.
Siehe hierzu auch:Art. 46 Prüfung des Kotierungsgesuchs Das Regulatory Board prüft das Kotierungsgesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen. Art. 47 Entscheid 1 Das Regulatory Board heisst das Kotierungsgesuch gut, wenn die im Kotierungsreglement niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gutheissung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.  2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt es das Kotierungsgesuch vorläufig oder endgültig ab.  3 Die Kotierung stellt kein Werturteil über die Effekten oder den Emittenten dar.  4 Der Entscheid des Regulatory Board wird schriftlich mitgeteilt. Er enthält auch einen Hinweis auf den regulatorischen Standard, gemäss welchem die betroffenen Effekten kotiert oder gegebenenfalls den Börsenhandelsplatz, auf welchem die betroffenen Effekten gehandelt werden sollen (Art. 3). Art. 48 Vorentscheid Der Gesuchsteller kann einen Vorentscheid des Regulatory Board verlangen.
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