Kotierungsreglement
 

2. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

Art. 110
Kotierungsprospekt

1 Als Kotierungsprospekt im Sinne von Art. 27 ist der von der FINMA bewilligte Prospekt in seiner aktuellsten Fassung einzureichen.

2 Der Kotierungsprospekt ist dabei mit den folgenden Angaben zu ergänzen:

  1. Valorennummer/ISIN;
  2. Handelswährung;
  3. Abrechnungsstelle;
  4. Ausgestaltung von Effekten;
  5. Angaben, soweit vorhanden, über die Entwicklung des Net Asset Value (NAV) in den letzten drei Jahren;
  6. Verantwortlichkeitsklausel gemäss Schema A, Ziff. 4;
  7. Erklärung, dass die aktuellsten Jahres- und Halbjahresberichte Bestandteil des Kotierungsprospekts sind.

3 Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen ist der Kotierungsprospekt zusätzlich zu Art. 110 Abs. 2 mit den folgenden Angaben zu ergänzen:

  1. Zahlstelle in der Schweiz;
  2. falls anwendbar, Nennung der Primärbörse.

Art. 111
Emittentenerklärung

1 In Ergänzung zu Art. 45 hat der Emittent von kollektiven Kapitalanlagen mit der Gesuchstellung zu erklären, dass er mit der elektronischen Veröffentlichung der gemäss Art. 55 zu meldenden Angaben einverstanden ist.

2 Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die einer Bewilligung zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus bedürfen, ist die Erklärung gemäss Art. 45 durch den Emittenten bzw. den Vertreter in der Schweiz gemäss Art. 123 ff. KAG abzugeben.

Siehe hierzu auch:

Art. 112
Kotierungsinserat

Auf die Veröffentlichung eines Kotierungsinserats gemäss Art. 37 ff. kann auf Gesuch hin verzichtet werden, sofern im Rahmen der gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten von der FINMA bereits eine Veröffentlichung verlangt wird und diese die Angaben gemäss Art. 40 enthält.




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