3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der KotierungArt. 99 Grundsatz Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass die Informationspflichten für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfüllt werden. Art. 100 Management-Transaktionen Die Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 56 ist nicht erforderlich. Art. 101 Informationen zur Corporate Governance Die Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance ist nicht anwendbar. Art. 102 Zwischenberichterstattung Die Veröffentlichung eines Zwischenabschlusses ist nicht erforderlich. Art. 103 Laufende Meldepflichten Die Informationspflichten während der Kotierung richten sich für den Emittenten der Hinterlegungsscheine und die Basisaktien sinngemäss nach Kapitel III («Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung»), soweit sie nicht durch dieses Kapitel VIII.D abgeändert worden sind. Siehe hierzu auch:Art. 104 Änderungen betreffend Depositär und Hinterlegungsvertrag Den Depositär oder den Hinterlegungsvertrag betreffende Änderungen müssen SIX Exchange Regulation gleichzeitig mit der Information an die Inhaber der Hinterlegungsscheine gemeldet werden. Siehe hierzu auch:
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