Kotierungsreglement
 

3. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung

Art. 99
Grundsatz

Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass die Informationspflichten für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfüllt werden.

Art. 100
Management-Transaktionen

Die Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 56 ist nicht erforderlich.

Art. 101
Informationen zur Corporate Governance

Die Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance ist nicht anwendbar.

Art. 102
Zwischenberichterstattung

Die Veröffentlichung eines Zwischenabschlusses ist nicht erforderlich.

Art. 103
Laufende Meldepflichten

Die Informationspflichten während der Kotierung richten sich für den Emittenten der Hinterlegungsscheine und die Basisaktien sinngemäss nach Kapitel III («Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung»), soweit sie nicht durch dieses Kapitel VIII.D abgeändert worden sind.

Siehe hierzu auch:

Art. 104
Änderungen betreffend Depositär und Hinterlegungsvertrag

Den Depositär oder den Hinterlegungsvertrag betreffende Änderungen müssen SIX Exchange Regulation gleichzeitig mit der Information an die Inhaber der Hinterlegungsscheine gemeldet werden.

Siehe hierzu auch:




Downloads
Kotierungsreglement [PDF]

 
 
 
DEENFR